Pfändungsschutz-Konto

Auszahlung von Grundsicherungsleistungen

Wann und wie lange wird gezahlt?

Die Seite gibt einen informativen Überblick im Zusammenhang mit der Auszahlung von Bürgergeld nach dem SGB II. 

Das Bürgergeld wird Ihnen monatlich im Voraus ausgezahlt. Dabei werden alle vollen Monate immer gleich mit 30 Kalendertagen berechnet.

Sollten Sie bisher keine Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, weil Sie entweder aufgrund vorhanden erzielten Einkommens (z. B. Arbeitsentgelt) oder eines Ausschlussgrundes (z. B. Bezug von Asylbewerberleistungen) von den Leistungen ausgeschlossen waren, entsteht keine „Zahlungslücke“ zwischen den bisherigen Leistungen/Einkommen und dem Bürgergeld, da in der Regel das Ihnen überwiesene Geld einen Kalendertag vor dem Anspruchsmonat zur Verfügung steht. Die Nahtlosigkeit der Leistungen ist in diesem Kontext daher sichergestellt.

Auf mögliche Verzögerungen auf dem Zahlungsweg (z. B. verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung einer Zahlungsanweisung) hat Ihr Jobcenter keinen Einfluss.

Über Ihren Antrag entscheidet allein Ihr zuständiges Jobcenter.
Dieses veranlasst auch die Überweisungen an Sie und führt alle eingereichten Leistungsunterlagen.

Wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter, wenn Sie Fragen zur Überweisung haben oder Auskünfte zu Ihren Leistungsangelegenheiten wünschen.

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Kostenfreie Überweisung auf ein Konto

Das Bürgergeld erhalten Sie kostenfrei, wenn Sie die Geldleistungen auf ein europäisches Konto überweisen lassen. Sie müssen dazu nicht selbst Kontoinhaberin / Kontoinhaber sein. Geben Sie jedoch ein Konto an, über das Sie für Ihren individuellen Anspruch nicht verfügen können, gilt der Anspruch trotzdem als erfüllt. Es ist daher zu empfehlen, dass Sie zumindest Mitinhaberin / Mitinhaber des Kontos sind.

Zahlung, wenn Sie kein Konto haben

Haben Sie kein Konto, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (Scheck) zugeleitet. Diesen Scheck können Sie sich (oder eine von Ihnen beauftragte Person) bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch pro Zahlungsanweisung pauschal Kosten von 2,85 €, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden.

Die Kosten werden nicht abgezogen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Von der Auszahlungsstelle werden bei einer Barauszahlung zusätzlich Auszahlungsgebühren einbehalten.

Zahlungsbetrag Gebühr
bis 50 € 3,50 €
über 50 € bis 250 € 4,00 €
über 250 € bis 500 € 5,00 €
über 500 € bis 1.000 € 6,00 €
über 1.000 € bis 1.500 € 7,50 €

Pfändung

Ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen kann grundsätzlich nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden (§ 42 Abs. 4 SGB II).

Die bereits ausgezahlten Grundsicherungsleistungen können Sie wirksam im Rahmen eines sogenannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vor Pfändungen schützen (§ 850 k ZPO).

Nähere Informationen zur Einrichtung eines P-Kontos erhalten Sie auch von Ihrer Bank.

§ 42 Abs. 4 SGB II

Pfändungsschutzkonto

Stand: 13.01.2017

Quelle: www.arbeitsagentur.de

www.arbeitsagentur.de

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